Caronte & Tourist - Prenotazione traghetti per la Sicilia - Condizioni di trasporto merci
 
Caronte & Tourist
Area Agenzie
ultime Photogallery Webcam Meteo Brochure
ultime
Cambio orari

La Caronte & Tourist invita i sigg.ri clienti e le spett.li Agenzie di Viaggio a consultare i nuovi orari delle Autostrade D'amare entrati in vigore dal 25 gennaio 2010

ultime
ultime
Lite in sala parto: padre, bimbo ha due ischemie cerebrali
(ANSA) - MESSINA, 7 SET - ''L'esito della risonanza magnetica sul bambino evidenzia due ischemie celebrali ...

Guida e anziano litigano a colpi d'ombrello in Valle templi
(ANSA) - AGRIGENTO, 7 SET - Un pensionato e una guida turistica hanno litigato, a colpi di ombrello, al posto di ristoro della Valle dei Templi, ad Agrigento ...

Denise: incendiata auto a imputato ed ex fidanzato Jessica
(ANSA) - MAZARA DEL VALLO (TRAPANI), 7 SET - E' stata incendiata la Lancia Y di Gaspare Ghaleb, 24 anni, ex fidanzato di Jessica Pulizzi ...

Colpi pistola contro auto dirigente negozi sport a Palermo
(ANSA) - PALERMO, 7 SET - Colpi di pistola sono stati sparati ieri alle 11 contro l'automobile del direttore commerciale dei negozi ''Cammarata sport'' a Palermo ...

ultime
 
Informazioni: Condizioni di Trasporto Merci

Allgemeine Bedingungen für die Verschiffung von Fahrzeugen und Behältern.

Definitionen

Die Wörter Schiffahrtsgesellschaft und „Frachtführer“ identifizieren die „Caronte&Tourist AG“.

„Fahrzeug“ umfasst jedes Transportmittel, d.h. bereift oder raupen, selbstäding oder nicht.

„Ladearbeiter“ bezeichnet die Person, die Einschiffung anfordert, die das Fahrzeug bei der Einschiffung vorführt und fährt, die den Container schickt.

Er kann auch als Beauftragte des Empfängers in Ausschiffungshafen betrachtet.

Die Wörter „Container“ und „Behälter“ bezeichnen jeden Behälter, Kiste, tragbaren Tank, Schaufel oder Holzuntersatz oder andere Beförderungshilfen, die verwendet werden, um die Waren zu befördern und zu festigen.

Die AG Caronte&Tourist übernimmt die Verschiffung der Fahrzeuge und der Behälter nach den folgenden Bedingungen, deren Inhalt der

Der Ladearbeiter mit der Unterzeichnung des folgenden Vertrags erklärt, sie zu kennen und anzunehmen.

Außerdem übernimmt die Caronte & Tourist die Verschiffung der Fahrzeuge und der Behälter auch nach den Bedingungen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Fall, dass sie nicht durch die folgenden Vertragsbestimmungen derogiert werden.

1) Dieser Beförderungsvertrag ist gültig nur für die Fahrzeuge und/oder Behälter und für das Schiff und die Abfahrt, die in diesem Vertrag spezifiziert werden.

Der Ladearbeiter muss diesen Vertrag sorgfältig aufbewahren, um sein eigenes Recht auf Beförderung zu belegen und ihn jedem Funktionär oder Offizier des Schiffes vorzuweisen, die verlangen ihn zu sehen. Der Vertrag ist nicht übertragbar.

2) Preis der Überfahrt

Der im Vertrag spezifizierte Preis schließt nicht die Verteilung der Speisen an Bord, die Übernachtung und/oder den Aufenthalt an Bord ein, die von eventuellen Fahrern/ Begleitern der verschifften Fahrzeuge bei der Einschiffung bezahlt werden müssen. Außerdem sind die Einkäufe, die Gebühren, die Einschiffungs- und Ausschiffungsrechte und die Kraftfahrzeugsteuer uzw zu Lasten des Ladearbeiters.

3) Vorlage bei der Einschiffung, Anordnung an Bord und Ausschiffung, Verantwortungen.

Der Ladearbeiter muss:

a) die Teile des Vertrags seiner Zuständigkeit zu dem Zweck „Erklärung“ der Einschiffung“ ausfüllen und die gefragten Daten in den dafür vorgesehenen Räumen schreiben.

b) die Fahrzeuge und die Behälter in Einschiffungshafen mindestens zwei Stunden vor der Abfahrt vorzeigen.

c) bei der Vorlage der Fahrzeuge und der Behälter in Einschiffungshafen die Verschiffungsunterlagen vorweisen, die von der Gesellschaft oder von ihren Vertretern ausgegeben wird. Er muss auch die anderen Verschiffungsunterlagen und die Zollunterlagen vorweisen.

d) angesichts der Eigenheiten dieser Verschiffung, ganz funktionstüchtige Fahrzeuge besonders bezüglich der Bremsen-, der Aufhängung- und Rollenorgane mit einer Höchsthöhe von 4 Metern verwenden.

e) bei der Einschiffung Fahrzeuge mit ihrer Ladung vorzeigen, die sorgfältig und nach den notwendigen Umsichten für die Typologie der Waren und die Eigenarten der Fahrzeuge auf die Fahrzeuge gestellt wird. Dieser Vorgang erfolgt nach Kriterien, die für die Verschiffung geeignet sind.

f) Sowohl für die Anordnung und die Montierung der Ladung auf dem Fahrzeugeoder im Inneren des Behälters als auch für den Abschluß, die Deckung und die Verbleiung des Fahrzeuges und/oder des Behälters ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr sorgen.

Auf  keinen Fall wird der Frachtführer verantwortlich für Verluste und /oder Schaden zu der Ladung  und/oder dem Fahrzeug / Behälter sein, die wegen des Mangels oder der Untauglichkeit der Montierung, des Abschlußes, der Deckung oder wegen der Überlastung des Fahrzeuges/ Behälters entstehen. Daher fahren die überlasteten Fahrzeuge ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Ladearbeiters. Auf diesem Fall müssen sie einen Zuschlag nach Tarif bezahlen.

Die Gesellschaft ist verantwortlich für die Verluste und/oder Schaden, die aus einem anderen Grund entstehen und die zu den in diesen Unterlagen spezifizierten Fahrzeugen und Behältern und/oder zu ihren Waren zugefügt werden. Außerdem ist sie nicht verantwortlich für die Schaden, die durch andere auf dem gleichen Schiff verladenen Fahrzeuge oder Behälter verursacht werden.

Es ist selbstverständlich, dass in Fall das Abreißens der Ladung die Wiederinstandsetzungskosten, die anderen notwendigen Kosten zu Lasten der Person, die das Recht auf die Rückerstattung hat, auch wenn diese von der Gesellschaft aus Gesundheitsgründen vorausgezahlt werden.

Die Annahme der Einschiffung von dem Kommandanten des Schiffes schließt nicht die Anerkennung der Richtigkeit und der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Ladearbeiter in den Verschiffungsunterlagen ein. Sie schließt nicht die Anerkennung der Existenz der Bedingungen ein, die unter Punkt d), e) und f) enthält sind.

Infolgedessen haben das Schiffskommando und die Gesellschaft keine Verantwortung auch zu der dritten Seite mit Bezugnahme auf die Aussagen der Laderbeiter, die Erfordernisse der Fahrzeuge und /oder Behälter und auf die Anordnung der Ladung. Auf jeden Fall ist der Ladearbeiter verantwortlich für alle Schaden zu dem Schiff und der dritten Seite, die durch Nichterfüllungen der Pflichten verursacht werden, die unter Punkte von a) bis f) dieses Textes angeführt werden

4) Wenn der Konsignatar oder der Fahrer bei der Einschiffung vorgezeigten Fahrzeuge oder Behälter verschieden von dem in den Verschiffungsunterlagen spezifizierten Ladearbeiter ist, unterzeichnet dieser Konsignatar oder Fahrer den Verschiffungsvertrag in Namen des Ladearbeiters, als Beauftragter desselben.

5) NICHTABFAHRT

Wenn der Ladearbeiter seine eigenen Fahrzeuge und/oder Behälter nicht rechtzeitig vorzeigt, (sehen Sie art 3 Punkt b dieser  allgemeinen Bedingungen) kann er keine Rückerstattung des bezahlten Preises (gar nicht Teilrückerstattung) erhalten. Wenn er nicht den vollen Preis bezahlt, muss er die Zahlung des Preises vervollständigen und er muss den eventuellen größeren Schaden vergüten.

6) Die Buchung, die Ausgabe oder Verschiffungsunterlagen und die Zahlung des Preises stellen keine Verpflichtung der Gesellschaft dar, die Fahrzeuge und /oder Behälter auf dem Schiff stattzugeben. Sie schließen nicht ein, dass die Fahrzeuge oder die Behälter wirklich verladen werden.

Die effektive Einschiffung hängt von den Bedürfnissen der Gesellschaft und von der Sicherheit an Bord und von jedem anderen Grund ab, der die Einschiffung verhindern könnte.

Wenn die Einschiffung wegen der Gesellschaft nicht stattfindet, muss sie nur die Fracht oder einen Teil der eingelösten Fracht zurückerstatten und sie muss für keine Kosten und Schaden haften.

7) Die Gesellschaft kann die angezeigte Abfahrt streichen, mehr als einmal oder nicht vor Anker gehen, die Überfahrt in einem Hafen starten oder abschließen, die verschieden von dem festgesetzten Hafen ist. Außerdem kann sie einer anderen Line das Schiff zuweisen, das bestimmte Schiff zu ersetzen, die Abfahrtsdatum- und Zeit vorverlegen oder verzögern.

Außerdem hat die Gesellschaft die Pflicht nicht, die Ankuftsdatum- und Zeit des Schiffes anzuzeigen.

Auf keinen den in diesem Text erwähnten Fällen, hat der Ladearbeiter Recht auf den Schadensersatz und /oder die Kostenerstattung.

8) Einschiffung und Ausschiffung, Verantwortungen

Die Einschiffung und Ausschiffung der Fahrzeuge und der Behälter finden auf Kosten, Sorge, Gefahr und Verantwortung der Ladearbeiter und der Empfänger. Die Gesellschaft hat keine Verantwortung auch zu der dritten Seite.

Die Fahrer der Fahrzeuge und der Schlepper oder der anderen eventuell verwendeten Fahrzeuge (auch wenn bei dem Hafen unternehmen oder bei anderem Dritten angestellt) wirken als Beauftragen der Ladearbeiter oder der Empfänger, wenn sie die Einschiffung, die Ausschiffung und den Halt ausführen.

Die Ladearbeiter und die Empfänger sind verantwortlich für die Schaden, die eventuell von den Fahrern sowohl zu dem Schiff als auch zu den Sachen der dritten Seite während der Einschiffung, der Ausschiffung und des Haltes sowohl an Bord als auch am Kai verursacht werden.

9) Rückgabe und Aufbewahrung

Bei der Ankunft des Schiffes findet die Rückgabe der Fahrzeuge und /oder Behälter nach der Rückgabe dem Frachtführer der Verschiffungsunterlagen statt, die planmäßig gegen Quittung unterschrieben worden sind.

Die Fahrer und /oder Empfänger müssen bei der Ausschiffung ihre eigenen Fahrzeuge und /oder Behälter rechtzeitig abholen.

Wenn bei der Ankunft die Fahrzeuge und /oder Behälter nicht rechtzeitig abgeholt werden, trägt die Gesellschaft Sorge immer auf Kosten, Gefahr und Verantwortung des Ladearbeiters und des Empfängers, das Fahrzeug und /oder den Behälter an Land zu bringen. Die Rückgabe findet nur nach der Erstattung der allen Kosten statt, die die Verschiffung und die Ausschiffung mit sich gebracht haben.

Wenn aus irgendwelchem Grund die Fahrzeuge und /oder die Behälter nicht dem Ladearbeiter und /oder Empfänger wegen seiner Abwesenheit oder Ablehnung zurückgegeben werden können, können die Fahrzeuge und/oder Behälter auf Gefahr des Ladearbeiters und/oder Empfängers unbewacht geparkt werden. Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für die Schaden und/oder Verluste, die zu den Fahrzeugen und /oder Behältern, zu den in ihren Inneren verladeden und /oder enthaltenen Waren zugefügt werden. Die Rückgabe der Fahrzeuge und /oder Behälter und  ihrer Ladung wird ab Anfang des Löschens (auch wenn mit Bordmitteln ausgeführt) durchgeführt betrachtet (für die derogative Vertragvereinbarung- ehemaliger Art. 424 des Schiffsgesetzbuches- zugunsten des Frachtführers der Vorschriften über die Verantwortung deren Art. 422 des Schiffsgesetzbuches).

10) PFLICHTEN DES LADEARBEITERS

Die Fahrzeuge an Bord des Schiffes müssen mit den zu öffnen Türen und den Schlüsseln im Innern laut Verfügung des Schiffskommandos gelassen Werden. Die Fahrer müssen immer zu Verfügung des Schiffskommandos stehen und die vom Schiffskommando erteilten Befehle vor allem auf Notfällen ausführen.

11) Der Ladearbeiter und die Fahrer müssen sich an die Bestimmungen und Vorschriften der See-, Hafen-, Zoll-, Gesundheits- und Polizeibehörde anpassen. Sie sind verantwortlich für jede Verletzung zu den zuständigen Behörden und zu der Schiffahrtsgesellschaft.

Die Gesellschaft hat Recht auf eine Entschädigung für alle Schaden, Kosten, Geldstrafen, Geldbußen und Verwaltungsstrafen und Strafen anderer Art, die durch diese Verletzungen verursacht werden.

12)Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für die Verluste, Aufbrechen und Verfall der Waren, die auf den Fahrzeugen verladen sind und /oder im Innern der Behälter angeordnet. Außerdem haftet die Gesellschaft für eventuelle entfernbare Sachen, die in den Fahreräumen der Fahrzeuge gelassen worden sind.

13)GEFÄHRLICHE WAREN

Der Ladearbeiter hat die Pflicht vor der Einschiffung der Gesellschaft die Anwesenheit von gefährlichen Waren im Fahrzeug und/oder im Innern des Behälters zu erklären. Auf diesem Fall wird die Einschiffung laut bezüglichem geltendem Gesetz erlaubt und sie muss schriftlich vom Schiffskommando genehmigt werden, das die Anordnung der Fahrzeuge und/oder der Behälter auf dem Sonnendeck entscheiden kann.

In Fall von Nichtbenachrichtigung ist der Ladearbeiter verantwortlich zivilrechtlich, strafrechtlich und verwaltungsrechtlich für jede Folge dieser Auslassung der Gesellschaft gegenüber.

14) VERLADUNG AUF UND UNTER DECK

Die Gesellschaft kann die Fahrzeuge sowohl auf als auch unter Deck nach eigenem ausschließlichen Ermessen verladen.

Die Gefahren von Verlusten und /oder Schaden zu den Fahrzeugen und /oder Behältern und zu den in ihren Inneren beförderten Waren sind zu Lasten des Ladearbeiters und/oder des Fahrzeughalters.

15)KÜHLFAHRZEUGE

Die Kühlfahrzeuge sind den von RINA und von den zugeständigen Behörden vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften unterlegen. Es handelt sich um Vorschriften, die die Verwendung an Bord der Energiequellen des Fahrzeuges verbieten. Soweit es mit der Verfügbarkeit der Steckdosen vereinbar ist, kann das Schiff an Bord Stromkreisanschluß (Wechselstrom 220 Volt 59 Perioden) auf Antrag  des Ladearbeiters genehmigen, der bei der Buchung formuliert wird.

Alles das kann sich ereignen, nur wenn die Fahrzeuge mit der von den zuständigen Behörden zugelassen antiexplosiven Sonderschaltung ausgestattet sind.

Der Laderarbeiter ist verantwortlich für die Gefahren des Anschlußes auch zu dem Schiff und der dritten Seite. Der Frachtführer und/oder das Schiff haben keine Verantwortung auf Mangel und Stromausfall, auf plötzliche Spannungswechsel und auf andere Mängel oder Schaden an der Erzeugung und der Schaltanlage elektrischer Energie des Schiffes, die durch irgendwelche Ursache bewirkt werden können.

Die Energielieferung wird verweigert und untergebrochen, wenn nach Meinung und Ermessen des Schiffskommandos der Motor des Kühlfahrzeuges nicht regelmäßig funktionstüchtig ist und wenn er nicht geeignete Sicherheitsgewähr für die Ladung und das Schiff leistet.

16) Die Aussagen des Ladearbeiters oder die Kenntnis der Qualität, des Gewichts, des Werts und /oder der Bedingungen des Fahrzeuges und /oder des Behälters und der geschätzten Ladung, oder die vorbehaltlose Einschiffung schließen nicht die Erkennung oder die Verantwortung der Gesellschaft ein.

17) Ladungseinheit

Wir unterstreichen den Haftungsausschluß, der in diesem Artikel erwähnt wird.

Die Fahrzeuge (d.h Kraftmaschine gemeinsam mit Schlepp), die Behälter, die Ware und jeder in den Behältern enthaltene Gegenstand bilden rechtsgültig und für spezifische Annahme des Ladearbeiters eine Ladungseinheit, die vom Ladearbeiter ohne keine Wertserklärung angenommen wird.

18) Der Frachtführer ist nicht verantwortlich für die Schaden, die durch Nichtabfahrt, Verspätungen und Hindernisse bei der Ankunft  verursacht werden.

Außerdem verantwortet er sich nicht auf Verluste und /oder Havarien sowohl an den Fahrzeugen und /oder Behältern als auch an der enthalten Ware, die sich vor und während der Einschiffung an Bord des Schiffes während oder nach der Ausschiffung ereignen können.

19) ALLGEMEINE HAVARIE

Die allgemeine Havarie wird durch die Vorschriften von York und Anversa von 1950/1974 geregelt.

Bevor die Empfänger die Waren abholen, müssen sie das „Lloyd’ s Average Bond“ unterschreiben und sie müssen als Zwischendepositum auch die Einzahlung Quote vornehmen, die die Reederei als Garantie des endgültigen Geldbeitrags und als Bedingung für die Abholung der Waren bestimmt.

Die Depositen (über die man unter der 22. der oben genannten Vorschriften gesprochen hat) müssen in Messina auf ein Sonderkonto vorgenommen werden. Dieses Konto wird auf Namen von zwei Treuhändern d.h. auf Namen der Reederei und eines Vertreters eröffnet, der zwischen den an der Ladung interessierten Personen ausgewählt wird.

Diese Depositen müssen in einer Bank vornehmen, die einvernehmlich von der Reederei und von diesem Vertreter gewählt wird.

Zu diesem Zweck werden die Depositen in den verschiedenen Ausschiffungshafen der Waren von dem Offizier der Reederei eingelöst, die Sorge tragen, sie sofort nach Messina zu senden.

Die Regelung der allgemeinen Havarie findet in Messina auf gütlichem Wege für jeden Bestimmungsort der verladenen Ware statt. Diese Regelung muss von einem Liquidator aufgesetzt werden, dessen Ernennung der Reederei zusteht.

Die Depositare verzichten sich jeden Gegensatz und verpflichten sich den Geldbeitrag zu bezahlen, der endgültig nach dem Wert der verladenen Sachen in der Ordnung der allgemeinen Havarie geschätzt wird.

20)GERICHTSSTAND

Alte Streite ( die über diesen Verschiffungsunterlegen entstehen können) müssen der Justizbehörde von Messina vorgelegt werden. Deshalb wird ausdrücklich die Zuständigkeit jeder anderen italienischen oder ausländischen Justizbehörde auch in Fall von eng verbundenen Streite ausgeschlossen und das italienische Gesetz wird immer angewendet sein.



Powered by Comprint
www.comprint.it


Caronte & Tourist - Servicenummer: 800627414 | P.IVA: 00288990807 | Copyright 2007-2008 | Inhaltsverzeichnis